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   BFH, 31.01.1985 - IV R 123/81   

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https://dejure.org/1985,11731
BFH, 31.01.1985 - IV R 123/81 (https://dejure.org/1985,11731)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1985 - IV R 123/81 (https://dejure.org/1985,11731)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1985 - IV R 123/81 (https://dejure.org/1985,11731)
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  • BFH, 19.05.1983 - IV R 138/79

    Darlehnszinsen - Erwerb eines Kommanditanteils - Erbauseinandersetzung -

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 123/81
    Mit Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 138/79 (BFHE 138, 248, BStBl II 1983, 380) hat der Senat allerdings entschieden, daß ein Bankkredit, den ein Miterbe für den Erwerb eines Kommanditanteils im Rahmen einer noch dem Erbfall zuzurechnenden Erbauseinandersetzung zur Finanzierung der an die anderen Miterben zu leistenden Ausgleichszahlungen aufgenommen hat, eine Betriebsschuld ist und die dafür gezahlten Zinsen als (Sonder-) Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
  • BFH, 07.02.1980 - IV R 178/76

    Miterbe - Erbauseinandersetzung - Wirtschaftsgut - Mitunternehmeranteil -

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 123/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Wertausgleichsschulden eines oder mehrerer Miterben gegenüber einem und mehreren anderen Miterben, die im Rahmen einer noch dem Erbfall zuzurechnenden, weil zeitlich mit dieser eng verflochtenen Erbauseinandersetzung begründet werden - in gleicher Weise wie Erbfallschulden, z. B. Vermächtnis oder Pflichtteilsschulden -, in vollem Umfang Privatschulden, auch wenn Gegenstand der Erbauseinandersetzung u. a. ein gewerbliches Einzelunternehmen oder ein Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ist (z. B. Urteil vom 7. Februar 1980 IV R 178/76, BFHE 130, 42, 45, BStBl II 1980, 383, m. w. N.).
  • BFH, 31.01.1985 - IV R 58/82

    Voraussetzungen der Umwandlung einer privaten Wertausgleichsschuld in eine

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 123/81
    Der Senat kann offenlassen, ob die Wertung einer Schuld des Ausgleichsverpflichteten gegenüber dem oder den Ausgleichsberechtigten als Betriebsschuld und der dafür gezahlten Zinsen als Betriebsausgaben evtl. dann möglich ist, wenn sich Ausgleichsverpflichteter und Ausgleichsberechtigter dahin einigen, daß die Ausgleichsschuld in eine verzinsliche Darlehensschuld umgewandelt wird, die der Aufnahme eines Bankkredits zur Finanzierung von Ausgleichszahlungen wirtschaftlich gleichwertig ist (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 31.1. 1985 IV R 58/82, BFH-NV 1986, 16).
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